(1) Gegen den Beschluss, durch den der Restrukturierungsplan bestätigt wird, steht jedem Planbetroffenen die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner steht die sofortige Beschwerde zu, wenn die Bestätigung des Restrukturierungsplans abgelehnt worden ist.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

  1. dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen hat (§ 64 Absatz 2),

  2. gegen den Plan gestimmt hat und

  3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn im Einberufungsschreiben oder in der Ladung zum Termin auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde. Hat weder eine Versammlung der Planbetroffenen (§ 20) noch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45) stattgefunden, so gilt Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur, wenn im Planangebot auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an, wenn der Vollzug des Restrukturierungsplans mit schwerwiegenden, insbesondere nicht rückgängig zu machenden Nachteilen für den Beschwerdeführer einhergeht, die außer Verhältnis zu den Vorteilen des sofortigen Planvollzugs stehen.

(5) Das Beschwerdegericht weist die Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans auf Antrag des Schuldners unverzüglich zurück, wenn die alsbaldige Rechtskraft der Planbestätigung vorrangig erscheint, weil die Nachteile eines verzögerten Planvollzugs die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist der Schuldner dem Beschwerdeführer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Restrukturierungsplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die Beschwerde zurückgewiesen hat.


1

Durch einen Restrukturierungsplan, insbesondere durch Kürzungen von Forderungen, kann erheblich in die Rechte der Betroffenen, der Gläubiger, eingegriffen werden. Auch Gläubiger, die dem Restrukturierungsplan nicht zugestimmt haben, können von diesen Engriffen betroffen sein (Morgen, Präventive Restrukturierung, Art. 16, Rn. 1)Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 gibt vor, dass betroffene Parteien einen Rechtsbehelf gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans einlegen können.

2

Wille des Gesetzgebers war es, Verzögerungen bei der Planumsetzung zu vermeiden und die Interessen der Schuldner an einer zügigen Umsetzung der Restrukturierungspläne in den Vordergrund zu stellen (Begr. zu § 73 Abs. 1 RegE SanInsFoG, S. 164 (neu § 66)).

3

Stark in die Länge gezogene Verfahren über die sofortige Beschwerde und das Restrukturierungsplanverfahren insgesamt gefährden die angestrebte Sanierung. Aus diesem Grund beschränken die Tatbestandvoraussetzungen des § 66 die Rechtsschutzmöglichkeiten ohne berechtigen Anliegen den Rechtsschutz zu verwehren (Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 253 Rn. 1). Folglich wirken die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 auf den Leser in erster Linie wie Einschränkungen und Verhinderungen von Rechtsmitteln im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsplan (Braun-StaRUG/Fendel, § 66 Rn.1 m.w.N.).

4

Die Vorschrift des § 66 eröffnet nach Ihrem Wortlaut jedem Planbetroffenen das Rechtmittel der sofortigen Beschwerde sowohl gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Restrukturierungsgericht als auch gegen deren Versagung.

5

Abweichend von § 253 InsO, an dem sich § 66 im Wesentlichen orientiert, steht die sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigung nur den Planbetroffenen und gegen die Ablehnung nur dem Schuldner zu (Der Umfang der Beschwerdebefugnis war im Gesetzgebungsverfahren umstritten, vgl. Braun-StaRUG/Fendel a.a.O.). Eine Beschwerdebefugnis des Schuldners gegen die Planbestätigung ist nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht sinnvoll, weil der Restrukturierungsplan nur von dem Schuldner zur Abstimmung gestellt werden kann und auch der Schuldner die Planbestätigung beantragen kann. Diesem Gedanken folgend ist es nur logisch, dass auch nur der Schuldner die Ablehnung der Planbestätigung angreifen kann (Begr. zu § 73 Abs. 1 RegE SanInsFoG, S. 164 (neu § 66)).

6

Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplanes ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 widersprochen hat.

7

§ 64 Abs. 2 orientiert sich dabei an § 253 Abs. 2 InsO. Der Ausgestaltung des Restrukturierungsplanverfahrens geschuldet ergibt sich aber eine Abweichung mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Da das Restrukturierungsplanverfahren nicht zwingend einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Abstimmungstermin vorsieht, muss der Beschwerdeführer dem Plan im Abstimmungsverfahren und nicht zwingend in einem Abstimmungstermin widersprochen haben. Wenn die Abstimmung über den Plan ohne einen Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45) und ohne eine Planbetroffenenversammlung (§ 20) stattfindet, ist für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlich, dass er dem Plan in anderer Weise eindeutig widersprochen hat (Begr. zu § 73 Abs. 2 RegE SanInsFoG, 164 (neu § 66)). Zu denken wäre hier beispielsweise an eine schriftliche Aufforderung an den Schuldner, innerhalb der Annahmefrist für den Restrukturierungsplan (§ 19) den Widerspruch in der Dokumentation des Schuldners zum Ablauf des Planannahmeverfahrens (§ 22) zu vermerken (Braun-StaRUG/Fendel, § 66 Rn. 7).

8

Außerdem muss der Beschwerdeführer gegen den Plan gestimmt haben (§ 66 Abs. 2 Nr. 2) und glaubhaft machen, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den § 64 Abs. 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (§ 66 Abs. 2 Nr. 2). Hierfür reicht nicht irgendeine materielle Beschwer. Vielmehr ist eine substantiierte Vergleichsrechnung angestellt werden, aus der sich die wesentliche Schlechterstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt (Braun-StaRUG/Fendel, § 66 Rn. 9). Eine Konkretisierung des Begriffes „wesentlich“ ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Auch hier könnte sich am Insolvenzplanverfahren orientiert werden – hier wird eine wesentliche Schlechterstellung bejaht, wenn die negative Abweichung von dem Wert, den der Beschwerdeführer voraussichtlich bei einer Verwertung ohne Plan erhalten hätte, mindestens 10 % beträgt (Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 253 Rn. 8, 9)Der Beschwerdeführer muss glaubhaft machen, durch den Restrukturierungsplan im Vergleich zum nächstbesten Alternativszenario wesentlich schlechter gestellt zu werden (BeckOK/Skaradszun, § 66 StaRUG Rn. 26). Zu den Alternativszenarien gehört das "Ohne-Alles-Szenario", die Fortführung im Insolvenzplanverfahren, der Verkauf als fortgeführtes Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens , der Verkauf als fortgeführtes Unternehmen in einem Insolvenzverfahren und der stückweise Verkauf des Unternehmens (BeckOK/Skaradszun, § 66 StaRUG Rn. 26). Die Vergleichsrechnung ist damit wesentlich aufwendiger als im Insolvenzplanrecht, wo typischerweise nur der Vergleich mit dem Regelinsolvenzverfahren verlangt wird und dies häufig als Vergleich mit dem stückweisen Verkauf des Unternehmens gehandhabt wurde (BeckOK/Skaradszun, § 66 StaRUG Rn. 23 m.w.N.).

9

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Verkündung des Beschlusses über den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplanes gemäß § 65. Sie ist eine Notfrist und beträgt zwei Wochen (§ 40 iVm § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist beim Restrukturierungsgericht einzulegen.

10

Die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 kann vom Beschwerdeführer nur dann verlangt werden, wenn im Einberufungsschreiben oder in der Ladung zum Termin auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und die Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde (§ 66 Abs. 3). In Fällen, in denen weder eine Planbetroffenenversammlung (§ 20) noch ein Erörterungs- oder Abstimmungstermin (§ 45) stattgefunden hat, muss im Planangebot auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und die Ablehnung des Restrukturierungsplanes gesondert hingewiesen werden (§ 66 Abs. 3 Satz 2).  Die Hinweispflicht dient dem Schutz der Planbetroffenen, die durch die eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten überrascht werden könnten (Begr. zu § 73 Abs. 3 RegE SanInsFoG, 164 (neu § 66)).Werden die soeben genannten Hinweispflichten verletzt, kann dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen die – im Vergleich zur sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung deutlichen engeren – Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde nach § 66 nicht entgegengehalten werden.

11

Die Einschränkungen durch die sofortige Beschwerde sind erheblich. Zur rechtsstaatlichen Absicherung sind die erhöhten Anforderungen an die Hinweispflichten daher sehr zu begrüßen. Die besonderen Hinweispflichten dienen dem Schutz der Planbetroffenen (Braun-StaRUG/Fendel, § 66 Rn. 9).

12

Auf Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1023 basierend, hat ein Rechtsmittel gegen den Beschluss zur Bestätigung eines Restrukturierungsplans keine aufschiebende Wirkung (Morgen, Präventive Restrukturierung,  Art. 16, Rn. 29). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird lediglich auf Antrag des Beschwerdeführers und nur für den Fall, dass der Vollzug des Restrukturierungsplans mit schwerwiegenden, insbesondere nicht rückgängig zu machenden Nachteilen für den Beschwerdeführer einhergeht, die außer Verhältnis zu den Vorteilen des sofortigen Planvollzugs stehen, angeordnet (§ 66 Abs. 4).

13

Auch in dieser Regelung kommt der Wille nach einer effizienten und zügigen Umsetzung des Restrukturierungsplanverfahrens zum Ausdruck, der erneut durch deutliche engere Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Bedingung im Vergleich zu den Regeln der Zivilprozessordnung umgesetzt wird.

14

Durch eine effiziente Verfahrensbeschleunigung wird der Befürchtung, durch Verzögerungen in der Planumsetzung könnte die gesamte planbasierte Restrukturierung scheitern, vorgebeugt (Begr. zu § 73 Abs. 4 RegE SanInsFoG, 164 (neu § 66)). Anders als im Insolvenzplanverfahren treten die materiellen Regelungsinhalte daher bereits mit der Verkündung des Bestätigungsbeschlusses und nicht erst mit dessen Rechtskraft ein (Begr. zu § 74 Abs. 1 RegE SanInsFoG, 165 (neu § 67)).

15

Eine weitere Beschleunigung des Verfahrens wird durch das Freigabeverfahren nach § 66 Abs. 5 erreicht, welches dem Vorbild des § 253 Abs. 4 InsO folgt.

16

Auf Antrag des Schuldners weist das Gericht die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans unverzüglich zurück, wenn die alsbaldige Rechtskraft der Planbestätigung vorrangig erscheint, weil die Nachteile eines verzögerten Planvollzugs die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen. Durch dieses effektive Instrument kann von vornherein aussichtslosen oder gar missbräuchlichen Beschwerden gegen die Planbestätigung entgegengetreten werden (Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 253 Rn. 17, 18).

17

Außer in Fällen, in denen ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt, ist ein Abhilfeverfahren gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes nicht vorgesehen (§ 66 Abs. 5 Satz 1, letzter HS und Satz 2).

18

Wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, so ist der Schuldner dem Beschwerdeführer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch den Vollzug des Planes entsteht. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kann die Rückgängigmachung der Wirklungen des Restrukturierungsplanes nicht verlangt werden (§ 66 Abs. 5 Satz 3). Eine Entschädigung hat ausschließlich in Geld zu erfolgen (MüKo-InsO/Sinz, § 253 Rn. 75). § 66 Abs. 5 S. 3 bietet damit verfahrensrechtlichen Rahmen zugleich einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch, der sich gegen den Schuldner mit seinem gesamten Vermögen richtet und somit auf eine rein vermögensrechtliche Position reduziert wird, es sich mithin nicht um einen bloßen Aufopferungsanspruch handelt (BeckOK, Skaradszun, § 66 StaRUG Rn. 76). Der Schadensersatzanspruch nach Abs. 5 S. 3 ist begründet, wenn die Beschwerde zulässig war und bei einer gewöhnlichen Begründetheitsprüfung begründet gewesen wäre und der Planbetroffene nachweisen kann, dass ihm durch den Vollzug des Restrukturierungsplans ein kausaler Schaden entstanden ist, ohne dass zusätzlich eine Pflichtverletzung oder ein ein Verschulden des Schuldners zu prüfen wäre (BeckOK, Skaradszun, § 66 StaRUG Rn. 77). Die Rechtsfolgenvorschriften der §§ 249 ff. BGB werden insoweit eingeschränkt, als die Rückgängigmachung der Wirkungen des Restrukturierungsplans nicht verlangt werden kann, so dass der Grundsatz der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB eingeschränkt wird (BeckOK, Skaradszun, § 66 StaRUG Rn. 77).

19

Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ergibt sich aus der Differenz des Betrages, der dem Beschwerdeführer durch das Planverfahren zufließen soll (Planwert) auf der einen Seite und den wirtschaftlichen Positionen des Beschwerdeführers ohne das Planverfahren (Regelabwicklungswert) auf der anderen Seite (Braun-InsO/Braun/Frank, § 253 Rn. 18).

20

Da es keine Insolvenzmasse gibt, aus der der Anspruch auf Ersatz des durch den Planvollzug entstandenen Schadens zu befriedigen wäre, richtet sich der Anspruch unmittelbar gegen den Schuldner, der dafür mit seinem gesamten Vermögen haftet (Begr. zu § 73 Abs. 5 RegE SanInsFoG, 164 (neu § 66)).

21

Anders als in der Regelung des § 64 Abs. 3 muss der Restrukturierungsplan an dieser Stelle keine Mittel vorsehen, die für eine entsprechende Entschädigung zur Verfügung stehen (Braun-InsO/Braun/Frank, § 253 Rn. 18).

22

Habt das Beschwerdegericht den planbestätigenden Beschluss des Restrukturierungsgerichtes auf, so wird das Verfahren wieder auf den Stand von § 60 zurückversetzt (Braun-StaRUG/Fendel, § 66 Rn. 16).

23

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese Ausdrücklich zugelassen wurde (§ 38 iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

24

Durch § 66 werden – insbesondere im Vergleich zu den allgemeinen Vorschiften der Zivilprozessordnung - hohe tatbestandliche Hürden aufgestellt. Das Ziel, zeitliche Verzögern zum Schutz des gesamten Restrukturierungsplanverfahrens unbedingt zu vermeiden, steht im Fokus der Vorschrift. Rechtsschutzmöglichkeiten sind - Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1023 folgend - auf ein Mindestmaß reduziert. Der Beachtung der Formalitäten kommt nicht zuletzt aus diesem Grund besondere Bedeutung zu.

25

Ein Schuldner muss ich darüber bewusst sein, dass er im Falle eines Schadenersatzprozesses (§ 66 Abs. 5 Satz 4) mit seinem gesamten Vermögen haftet.

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