(1) Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Stabilisierunganordnung einem Gläubiger etwas aus einem Vertrag schuldig, so kann der Gläubiger nicht allein wegen der rückständigen Leistung eine ihm im Anordnungszeitraum obliegende Leistung verweigern oder Vertragsbeendigungs- oder
-abänderungsrechte geltend machen; unberührt bleibt das Recht des Gläubigers, die Erbringung des Teils der ihm obliegenden Gegenleistung zu verweigern, der auf die rückständige Leistung des Schuldners entfällt. Ergehen Folge- oder Neuanordnungen, ist der Zeitpunkt der Erstanordnung maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner für die Fortführung des Unternehmens nicht auf die dem Gläubiger obliegende Leistung angewiesen ist.

(3) Ist der Gläubiger vorleistungspflichtig, hat er das Recht, die ihm obliegende Leistung gegen Sicherheitsleistung oder Zug um Zug gegen die dem Schuldner obliegende Leistung zu erbringen. Absatz 1 berührt nicht das Recht von Darlehensgebern, den Darlehensvertrag vor der Auszahlung des Darlehens wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheit zu kündigen (§ 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Satz 2 gilt auch für andere Kreditzusagen.


1

§ 55 normiert in Umsetzung Art. 7 Abs. 4 der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 die vertragsrechtlichen Wirkungen einer Stabilisierungsanordnung. Die vertragsrechtlichen Wirkungen gemäß § 55 treten kraft Gesetzes ohne gesonderte gerichtliche Anordnung ein. Sie ergänzen die Folgen der Vollstreckungs- und Verwertungssperre. Wie diese zielen die Beschränkungen des § 55 Abs. 1 zum einen darauf ab, dem Schuldner die Leistungen und Vertragsverhältnisse zu erhalten, auf die er für die Unternehmensfortführung angewiesen ist. Zum anderen soll ein Gläubiger, der an der zwangsweisen Durchsetzung seiner Forderungen durch die Vollstreckungs- und Verwertungssperre gehindert ist, den Schuldner auch nicht faktisch durch Verweigerung betriebsnotwendiger Leistungen oder über eine angedrohte Vertragsbeendigung oder -abänderung zur Leistungserbringung zwingen können.

2

§ 55 trägt dabei den Interessen der betroffenen Gläubiger in weitreichendem Umfang Rechnung. Die Intensität der Eingriffe in die Rechtsposition der Gläubiger ist eingeschränkt: § 55 verpflichtet den Gläubiger nicht zur Vorleistung, wo eine solche vertraglich nicht vereinbart ist. Künftige Vorleistungen kann er von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder diese nur Zug-um-Zug erfüllen. Verpflichtungen aus Kreditzusagen kann er sich mit Wirkung für die Zukunft entledigen. Ferner steht ihm gegen die Wirkungen des § 55 Abs. 1 der Einwand zu, der Schuldner sei auf die dem Gläubiger obliegende Leistung nicht angewiesen (§ 55 Abs. 2).

3

Die Wirkungen des § 55 sind außerdem insoweit beschränkt, als nur solche Leistungsverweigerungs- und -störungsrechte (nachfolgend nur „Leistungsstörungsrechte“) inkriminiert sind, die allein an eine zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung rückständige vertragliche Leistung anknüpfen. Leistungsstörungsrechte, die (auch) an andere Tatbestände anknüpfen, kann der Gläubiger unbeschränkt geltend machen. Ergänzt wird der Schutz des Schuldners indes durch § 44. Diese Bestimmung erfasst – wenn auch teils mit abweichendem Wortlaut – die in § 55 Abs. 1 S. 1 geregelten Gläubigerrechte, verbietet jedoch eine Anknüpfung dieser Rechte an die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache und – unmittelbar – an die Inanspruchnahme eines Instrumentes im Sinne von § 29 Abs. 2, insbesondere also auch einer Stabilisierungsanordnung. § 44 und § 55 wirken trotz sich überschneidender Anwendungsbereiche wenig harmonisiert: Die vertragsrechtlichen Wirkungen nach § 55 sind auf den Anordnungszeitraum begrenzt; § 44 erfasst darüberhinausgehend den Zeitraum der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache. § 55 betrifft nur solche Gläubiger, die Adressat einer Stabilisierungsanordnung sind; § 44 gilt in personaler Hinsicht universell. Die Ausnahmetatbestände gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 2. HS, Abs. 2 und 3 finden in § 44 keine Entsprechung. In der praktischen Vertragsgestaltung sollten die von §§ 44, 55 inkriminierten Anknüpfungstatbestände als Auslöser von Leistungsstörungsrechten vermieden werden.

4

Die vertragsrechtlichen Wirkungen gemäß § 55 Abs. 1 setzen tatbestandlich eine rückständige vertragliche Leistung des Schuldners zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung voraus. Sie sind ausgeschlossen, wenn der Gläubiger berechtigterweise einwenden kann, der Schuldner sei auf die ihm obliegende Leistung nicht angewiesen (§ 55 Abs. 2).

5

Gegenstand der Regelung in § 55 sind Verträge zwischen dem Schuldner und einem Gläubiger. Wenn auch nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, so lässt sich aus ihrer systematischen Stellung folgern, dass Gläubiger im Sinne der Vorschrift nur diejenigen sind, die Adressaten einer Stabilisierungsordnung sind (so auch Braun-StaRUG/Riggert, § 55 Rn. 1; HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 55 Rn. 15).

6

Eine explizite Beschränkung der vertragsrechtlichen Wirkungen auf planbetroffene Gläubiger, wie sie im Schrifttum zu § 59 RefE angeregt worden ist (Frind, ZInsO 2020, S. 2241, 2246; ders., ZRI 2021, S. 697), hat hingegen keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Sofern sich eine Stabilisierungsanordnung und deren vertragsrechtliche Wirkungen auch gegen nicht planbetroffene Gläubiger richten sollen, wird das Restrukturierungsgericht die Erforderlichkeit der Maßnahme für die Verwirklichung des Restrukturierungsziels auf Grundlage des Restrukturierungsplans bzw. -konzepts im Rahmen von §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 mit besonderer Sorgfalt zu prüfen haben. Vollstreckungs- und Verwertungssperre zielen indes nicht nur darauf ab, einer Vorwegnahme der Regelungen des Restrukturierungsplans vorzubeugen, sondern insbesondere auf die Stabilisierung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes; in diesem Zusammenhang gewährleistet § 55 Abs. 1 unter anderem, dass ein Gläubiger dem Schuldner fortführungsnotwendige Leistungen – unter bestimmten Voraussetzungen – nicht vorenthalten darf. Der damit verbundene Eingriff ist, sofern zur Erreichung des Restrukturierungsziels erforderlich, auch einem nicht planunterworfenen Gläubiger zuzumuten.

7

Nicht nur als Anknüpfungstatbestand für ein inkriminiertes Leistungsstörungsrechts auf Rechtsfolgenseite, sondern schon auf Tatbestandsseite setzt § 55 voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung etwas aus einem Vertrag schuldig ist.

8

§ 55 Abs. 1 setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass der Gläubiger etwas aus einem Vertrag schuldig ist. Der Anwendungsbereich des § 55 ist damit enger als der des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB, das grundsätzlich ungeachtet des Rechtsgrundes des Gegenanspruches besteht, sofern nur die Konnexität zur geschuldeten Leistung gewahrt ist (vgl. Palandt/Grüneberg, § 273 Rn. 2, 9).

9

Voraussetzung nach § 55 Abs. 1 ist weiter, dass der Schuldner etwas aus einem Vertrag „schuldig ist“. Nach dem Wortlaut der Norm ist Schuldnerverzug im Sinne von § 286 BGB nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass ein fälliger Anspruch des Gläubigers auf die rückständige Leistung des Schuldners besteht (BeckOK-StaRUG/Mock § 55 Rn. 6; Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1994; a.A. HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 55 Rn. 6: Begründetheit der Forderung genügt).

10

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der rückständigen Leistung des Schuldners ist nach § 55 Abs. 1 S. 1 der Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung (Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 55 Rn. 8). Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses der Stabilisierungsanordnung durch Beschluss des Restrukturierungsgerichts (§ 51 Abs. 5 S. 1) und nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Stabilisierungsanordnung an den betroffenen Gläubiger gemäß § 51 Abs. 4 (zustimmend HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 55 Rn. 8). Dies folgt aus der Regelung des § 55 Abs. 1 S. 2. Nach dieser Bestimmung bleibt der Zeitpunkt der Erstanordnung auch dann maßgeblich, wenn Folge- oder Neuanordnungen im Sinne von § 52 ergehen. Wenn danach auch für einen erstmals durch eine Folgeanordnung betroffenen Gläubiger für die Zwecke des § 55 auf dessen Rückstände zum Zeitpunkt der Erstanordnung zu rekurrieren ist, kann es nicht auf die individuelle Kenntniserlangung durch bzw. Zustellung an den betroffenen Gläubiger ankommen.

11

Wird der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung etwas aus einem bereits bestehenden Vertrag schuldig, findet § 55 keine Anwendung. Gleiches gilt für Rückstände aus Verträgen, die erst nach dem Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung zwischen dem Schuldner und einem betroffenen Gläubiger abgeschlossen werden; aus diesen Verträgen kann der Schuldner bei Erlass der Erstanordnung überhaupt noch nichts schuldig sein.

12

§ 55 Abs. 2 statuiert eine Ausnahme von den Beschränkungen des Absatzes 1 für den Fall, dass der Schuldner für die Fortführung des Unternehmens nicht auf die dem Gläubiger obliegende Leistung angewiesen ist.

13

Aus der negativen Formulierung in § 55 Abs. 2 folgt, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Schuldner auf die dem Gläubiger obliegende Leistung für die Fortführung des Unternehmens angewiesen ist. Diese gesetzliche Vermutung rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass das Restrukturierungsgericht die Erforderlichkeit der Stabilisierungsanordnung und damit deren vertragsrechtlicher Wirkungen für die Erreichung des Restrukturierungsziels vor Erlass der Anordnung gemäß §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 jedenfalls iR einer Plausibilitätskontrolle geprüft hat. Die Darlegungs- und Beweislast mangelnder Angewiesenheit für die Zwecke der Unternehmensfortführung obliegt daher dem Gläubiger (BeckOK-StaRUG/Mock § 55 Rn. 13; Braun-StaRUG/Riggert, § 55 Rn. 3).

14

Materiell fehlt es an einer Angewiesenheit auf die dem Gläubiger obliegenden Leistung nach der Gesetzesbegründung „in aller Regel“, wenn die Leistung nicht von erheblicher Bedeutung für die Unternehmensfortführung ist (zu § 62 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 158). Nach Art. 7 Abs. 4, UAbs. 1 der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 soll es auf die Erforderlichkeit für die Weiterführung des täglichen Betriebes des Unternehmens ankommen, die sich dadurch ausdrücken kann, dass die Geschäftstätigkeit bei Ausbleiben der Lieferung zum Erliegen kommen würde (Cranshaw/Portisch, ZInsO 2020, S. 2617, 2626). Erwägungsgrund 41 der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 nennt als mögliche wesentliche Verträge solche „über wesentliche Lieferungen wie Gas, Strom, Wasser, Telekommunikation und Kartenzahlungsdienste“ sowie „Miet- und Lizenzverträge, langfristige Lieferverträge und Franchiseverträge“. Für die Frage der erheblichen Bedeutung für die Unternehmensfortführung kann ergänzend zudem auf die zu § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO (hierzu etwa MüKo-InsO/Haarmeyer/Schildt, § 21 Rn. 99) und zu § 135 Abs. 3 S. 1 InsO (hierzu etwa Uhlenbruck/Hirte, § 135 Rn. 21) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

15

Ob bei der Beurteilung der Angewiesenheit hypothetische Erwägungen – namentlich die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung – zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem Gesetz nicht (vgl. auch Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1994). Richtigerweise wird man die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung nicht unberücksichtigt lassen können (für § 135 Abs. 3 InsO MüKo-InsO/Gehrlein, § 135 Rn. 47), wird es sich doch hierbei regelmäßig um den einzigen möglicherweise erheblichen Einwand des Gläubigers handeln und drohte die Ausnahme nach § 55 Abs. 2 andernfalls leerzulaufen. In der Praxis wird dem Gläubiger, der vielfach keine Einblicke in den schuldnerischen Betrieb hat, der Nachweis oftmals schwer fallen. Zwar lässt sich der Einwand einer möglichen Ersatzbeschaffung wohl in Bezug auf nahezu sämtliche Leistungen erheben. Ungeachtet der generellen Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung kann der Schuldner auf die Leistung gerade des Gläubigers aber gleichwohl angewiesen sein, etwa wenn eine Ersatzbeschaffung nicht rechtzeitig oder nur zu weitaus schlechteren Konditionen möglich ist, die für den schuldnerischen Geschäftsbetrieb nicht tragbar sind. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob gerade das Ausbleiben der Leistung des Gläubigers zum Erliegen des schuldnerischen Unternehmens oder zu einer derart erheblichen Störung führen würde, dass die Erreichung des Sanierungsziels konkret gefährdet ist (wie hier auch HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 55 Rn. 18 f.).

16

Die Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 2 birgt Konfliktpotential. Ohne sie würden die vertragsrechtlichen Wirkungen unbedingte Geltung gegenüber den betroffenen Gläubigern entfalten. Nun werden sich Schuldner in der Praxis darauf einzustellen haben, dass sich Gläubiger mit der Begründung auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, die ihnen obliegende Leistung sei nicht fortführungserheblich. Verweigert der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zu Unrecht, weil sich in einem späteren Rechtsstreit herausstellt, dass der Schuldner auf diese Leistung angewiesen war, macht er sich schadensersatzpflichtig und hat etwa die Kosten einer teureren Ersatzbeschaffung zu erstatten. Dem Schuldner ist damit für die Zwecke der Betriebsfortführung indes nicht geholfen, insbesondere wenn eine Ersatzbeschaffung nicht rechtzeitig oder zu für das Unternehmen untragbaren Konditionen möglich ist. Eine Klage auf die zu Unrecht verweigerte Leistung scheidet als Möglichkeit, den Gläubiger zur erforderlichen kurzfristigen Leistung zu bewegen, praktisch aus. Eilgerichtlicher Rechtschutz gemäß § 38 iVm §§ 916 ff. ZPO (Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 55 Rn. 27) mag in Ausnahmefällen erwogen werden. Vielfach wird dem Schuldner nur bleiben, die seinerseits geschuldete Leistung zu erbringen, um den Gläubiger zur Leistungserbringung zu bewegen. Wegen der Haftungsgefahren für den betroffenen Gläubiger, der seine Leistung zu Unrecht verweigert und damit möglicherweise das Restrukturierungsvorhaben torpediert, verdient die Auffassung Zustimmung, die einem Gläubiger die Möglichkeit einräumen will, bei dem Restrukturierungsgericht einen Klarstellungsbeschluss zu erwirken (Frind, ZRI 2021, S. 697, 704).

17

§ 55 Abs. 1 beschränkt die Geltendmachung von Leistungsstörungsrechten, die allein an eine rückständige Leistung des Schuldners anknüpfen. Darüber hinaus zeitigen die vertragsrechtlichen Wirkungen jedoch keine Auswirkungen auf die rückständige Leistung an sich. Insbesondere bewirkt § 55 Abs. 1 keine Stundung der rückständigen Leistung, die fällig bleibt und deshalb auch für die Zwecke der Ermittlung von (drohender) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu berücksichtigen ist (HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 55 Rn. 10; Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1995).

18

In zeitlicher Hinsicht erstrecken sich die Wirkungen des § 55 Abs. 1 auf den Zeitraum der Stabilisierungsanordnung, vgl. § 53, unter Berücksichtigung von Folge- und Neuanordnungen. Außerhalb des Anordnungszeitraums gelten zugunsten des Schuldners die allgemeinen Beschränkungen von Leistungsstörungsrechten gemäß § 44.

19

Die vertragsrechtlichen Wirkungen hindern den Schuldner nicht an einer freiwilligen Leistung an den Gläubiger (vgl. Braun-StaRUG/Riggert, § 55 Rn. 1). Eine Erbringung der geschuldeten Leistung wird er in Betracht ziehen, wenn der Vertragspartner die Fortführung der Geschäftsbeziehung hiervon abhängig macht. Soll die Forderung des Gläubigers allerdings in einen Restrukturierungsplan einbezogen werden, begründet die Leistungserbringung nach § 32 Abs. 1 S. 3 grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Schuldners, wenn sie nicht ausnahmsweise im Interesse der Erreichung des Restrukturierungsziels gerechtfertigt werden kann.

20

§ 55 inkriminiert allein die Anknüpfung von Leistungsstörungsrechten an die rückständige Leistung des Schuldners. Im Umkehrschluss zu diesen spezifischen Einschränkungen bleibt es dem Gläubiger unbenommen, sich auf „andere oder zusätzliche Umstände [zu] berufen, die isoliert oder im Zusammenhang mit dem bestehenden Rückstand ein Leistungsstörungsrecht begründen“ (vgl. zu § 62 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 158).

21

Zulässig sollen nach der Regierungsbegründung danach insbesondere solche Leistungsstörungsrechte sein, die an einen nach dem maßgeblichen Anordnungszeitpunkt eintretenden Verzug des Schuldners anknüpfen (vgl. zu § 62 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 158). Gemeint ist damit (wohl), dass zu einer rückständigen Leistung, die nach § 55 Abs. 1 allein nicht hinreichend wäre, nach dem Anordnungszeitpunkt lediglich noch die weiteren Verzugsvoraussetzungen gemäß § 286 Abs. 1 BGB – fruchtlose Mahnung oder deren Entbehrlichkeit und vermutetes Verschulden – hinzutreten müssen (so Braun-StaRUG/Riggert, § 55 Rn. 8). Dieses Verständnis führt freilich zu einer erheblichen (weiteren) Einschränkung der vertragsrechtlichen Wirkungen nach § 55 Abs. 1. Denn der Gläubiger hat es durch Mahnung des Schuldners mit angemessener Frist selbst in der Hand, die zunächst nicht hinreichende „rückständige Leistung“ zu einem dann beachtlichen Schuldnerverzug zu qualifizieren. In den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB bedürfte es hierzu noch nicht einmal einer Mahnung. Nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB tritt in Bezug auf Entgeltforderungen Verzug zudem automatisch ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungseingang leistet. Die Wirkungen des § 55 Abs. 1 wären daher in einer Vielzahl von Fällen von vornherein zeitlich befristet. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man die Gesetzesbegründung dahingehend versteht, dass der „nach dem Anordnungszeitpunkt eintretende Verzug“ auch eine nach diesem Zeitpunkt erst fällig werdende Leistungspflicht voraussetzt und nicht auf eine bereits „rückständige Leistung“ gestützt werden kann (zum Vorstehenden auch Thole, ZRI 2021, S. 231, 236). In praxi sollte der Gläubiger etwaige Leistungsstörungsrechte nicht nur an den Schuldnerverzug, sondern an weitere Tatbestände knüpfen. Nicht ausreichend ist es dabei, wenn, wie etwa in § 323 Abs. 1 BGB, zu der rückständigen Leistung schlicht der erfolglose Ablauf einer Frist hinzutreten soll; dann beruht das Leistungsstörungsrecht immer noch auf der rückständigen Leistung (Thole, ZRI 2021, S. 231, 236).

22

Die Kautelarpraxis ist berufen, im Rahmen des materiell-, insbesondere AGB-rechtlich Zulässigen, Anknüpfungstatbestände zu definieren, die nicht dem Verdikt der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 55 Abs. 1 unterliegen. Grundsätzlich zulässige Anknüpfungstatbestände sind danach etwa (zum Folgenden etwa auch Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 55 Rn. 15 ff.):

23
  • die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. für § 44: Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1994), die dem einem Gläubiger dann Gewahr werden wird, wenn der Schuldner Instrumente des StaRUG in Anspruch nimmt.
  • die Gefährdung des Anspruchs des Gläubigers oder die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners (vgl. etwa §§ 321 Abs. 1, 490 Abs. 1 BGB, Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken). Anders als die Kündigungssperre nach § 112 Nr. 2 InsO sieht § 55 Abs. 1 insoweit keine Einschränkung vor. Von einer entsprechenden Gefährdung des Anspruchs bzw. einer Vermögensverschlechterung wird der Gläubiger insbesondere aufgrund vertraglich eingeräumter Informationsrechte Kenntnis erlangen. Die Gefährdung des Anspruchs kann dabei etwa in Gestalt von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen oder der Beeinträchtigung der Werthaltigkeit von dem Gläubiger gewährten Sicherheiten zutage treten, die als zulässige Anknüpfungstatbestände taugen.
  • zulässig bleibt auch ein vereinbartes „jederzeitiges Kündigungsrecht“, wie etwa im Fall von „bis auf weiteres“ gewährten Krediten im Sinne von Ziff. 19 Abs. 2 AGB Banken (Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 55 Rn. 17 ff.).
  • die Verletzung vertraglicher Informationsrechte, namentlich in Bezug auf die Vermögensgegenstände, die einem Ab- oder Aussonderungsrecht unterliegen würden, oder sonstiger Nebenpflichten, wie etwa einer Betriebspflicht.
  • der Bruch von Covenants, bspw. das Unterschreiten bestimmter Finanzkennzahlen.
24

Bei unzulässiger Anknüpfung an eine rückständige Leistung des Schuldners im Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung hindert § 55 Abs. 1 die Geltendmachung der genannten Leistungsstörungsrechte durch den Gläubiger. Dies gilt gleichermaßen für vertragliche und gesetzliche Leistungsstörungsrechte und ungeachtet davon, ob sie eine Gestaltungserklärung des Gläubigers erfordern oder ipso iure eintreten.

25

§ 55 Abs. 1 verwehrt dem Gläubiger, eine ihm im Anordnungszeitraum obliegende Leistung wegen eines im Anordnungszeitpunkt bestehenden Leistungsrückstandes zu verweigern.

26

Die Bestimmung erfasst neben dem in der Regierungsbegründung erwähnten Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB auch das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie vertraglich vereinbarte Leistungsverweigerungsrechte.

27

Keine Einschränkungen durch § 55 Abs. 1 S. 1 erfahren nach dessen 2. Halbsatz indes Leistungsverweigerungsrechte, soweit eine synallagmatische Gegenleistung des Gläubigers betroffen ist, die dem Gläubiger obliegende Leistung also die Gegenleistung gerade für die rückständige
(Vor-)Leistung des Schuldners bildet. Dem Gläubiger bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB erhalten. Ist der Schuldner beispielsweise zur Vorauszahlung an einen Lieferanten verpflichtet, muss dieser nicht liefern, wenn der Schuldner seiner im Anordnungszeitpunkt fälligen Vorauszahlungsverpflichtung aus demselben Vertragsverhältnis nicht nachkommt. Vielmehr ist er berechtigt, seine Leistung zu verweigern, solange nicht der Schuldner die ihm obliegende Vorleistung erbracht hat. Unberührt von § 55 Abs. 1 bleibt danach etwa auch das werkvertragliche Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB: Danach kann der Besteller im Fall eines Mangels einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, bis der Werkunternehmer den Mangel beseitigt hat. Etwas anderes gilt, wenn die rückständige Leistungsverpflichtung des Schuldners nicht aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert, die dem Gläubiger obliegende Leistung also nicht die Gegenleistung ist. Dann steht dem Gläubiger lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu, das unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist (BeckOK-StaRUG/Mock § 55 Rn. 10).

28

Ist der Adressat einer Stabilisierungsanordnung vorleistungspflichtig und hat er die ihm obliegende Leistung im Anordnungszeitpunkt noch nicht erbracht, findet § 55 Abs. 3 S. 1 Anwendung. In diesem Fall kann der Gläubiger seine Vorleistung von der Gewährung einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ferner ist er berechtigt, seine Leistungspflicht nur Zug-um-Zug gegen Leistungserbringung des Schuldners zu erfüllen. Diese Rechte stehen dem Gläubiger freilich nur zu, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung noch nicht erbracht hat, vgl. § 321 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB.

29

Ein Leistungsverweigerungsrecht ist dem Gläubiger nur für solche Leistungen verwehrt, die ihm im Anordnungszeitraum obliegen. Maßgeblich ist insoweit, dass der Leistungsanspruch des Schuldners im Anordnungszeitraum fällig wird. Ergehen Folge- oder Neuanordnungen ist der ggf. verlängerte Anordnungszeitraum maßgeblich (vgl. Braun-StaRUG/Riggert, § 55 Rn. 5).

30

Verweigert ein Gläubiger entgegen § 55 Abs. 1 die ihm obliegende Leistung, muss der Schuldner den Leistungsanspruch notfalls klageweise titulieren und zwangsweise durchsetzen lassen. Gerade wenn bzw. weil es sich bei den Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 1 und 2 in der Regel um fortführungswesentliche Leistungen handelt, wird sich die gerichtliche Geltendmachung der zu Unrecht verweigerten Leistung in praxi als vielfach nicht gangbar erweisen. Eine Möglichkeit zur erleichterten Durchsetzung seiner Rechte gewährt das Gesetz dem Schuldner nicht.

31

Ihm bleibt, den Gläubiger, der eine – wegen § 55 Abs. 1 – fällige und einredefreie Leistung nicht erbringt, auf Schadensersatz, auch für die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung und entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), in Anspruch zu nehmen. Die In-Aussicht-Stellung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches mag einige Gläubiger zur Leistungserbringung bewegen; wegen des dem Gläubiger nach § 55 Abs. 2 gewährten Einwandes, der insbesondere greifen kann, wenn der Schuldner sich die geschuldete Leistung kurzfristig anderweitig verschaffen kann, büßt ein möglicher Schadensersatzanspruch aber möglicherweise an Überzeugungskraft ein.

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Eine Störung des Geschäftsablaufs durch verzögerte oder gänzlich ausbleibende Leistungserbringung wird sich oftmals nicht vermeiden lassen. Dem sollte durch frühzeitiges Bemühen, eine einvernehmliche Regelung mit dem betroffenen Gläubiger zu finden, vorgebeugt und ein Rückzug auf die vertragsrechtlichen Wirkungen der Stabilisierungsanordnung nur als ultima ratio erwogen werden. Dem Schuldner bleibt schließlich noch – in begründeten Ausnahmefällen, vgl. § 32 Abs. 1 S. 3 – die rückständige Leistung zu erbringen, um die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu gewährleisten.

33

§ 55 Abs. 1 hindert den Gläubiger, Vertragsbeendigungsrechte, die allein an den Leistungsrückstand im Anordnungszeitpunkt anknüpfen, geltend zu machen.

34

Hauptanwendungsfall ist die Kündigung des Gläubigers wegen eines Zahlungsrückstandes. Insoweit weist die Bestimmung Parallelen zu der sog. Kündigungssperre gemäß § 112 Nr. 1 InsO auf, die eine Kündigung von Miet- oder Pachtverhältnissen wegen eines vor Insolvenzantragstellung eingetretenen Zahlungsverzugs ausschließt, wenn auch § 55 Abs. 1 keinen Verzug voraussetzt. Unbeschadet von den vertragsrechtlichen Wirkungen bleiben Kündigungsrechte, die nicht (nur) an einen Zahlungsrückstand anknüpfen. § 55 Abs. 1 hindert daher etwa nicht die „jederzeitige“ Kündigung des Auftraggebers nach § 8 VOB/B oder des Werkbestellers nach § 648 BGB. Eine entgegen § 55 Abs. 1 ausgesprochene Kündigung beendet das Vertragsverhältnis nicht. Sie ist endgültig unwirksam, was insbesondere zur Folge hat, dass sie nicht nach Aufhebung der Stabilisierungsanordnung bzw. Ablauf der Anordnungsdauer und Entfall der vertragsrechtlichen Wirkungen wieder auflebt. Eine Kündigung muss dann vielmehr erneut ausgesprochen werden (so auch bei der Kündigungssperre nach § 112 InsO Uhlenbruck/Wegener, § 112 Rn. 8).

35

§ 55 Abs. 3 S. 2 regelt, dass das Recht des Darlehensgebers, das Darlehen gemäß § 490 Abs. 1 BGB vor Auszahlung wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit zu kündigen, unberührt bleibt. Der Bestimmung kommt im Hinblick auf § 55 Abs. 1 nur klarstellende Bedeutung zu. Denn die Kündigung aus den in § 490 Abs. 1 BGB genannten Gründen ist schon nicht von dem Ausschluss nach § 55 Abs. 1 erfasst, der Vertragsbeendigungen „allein wegen der rückständigen Leistung“ zum Gegenstand hat. Nach § 55 Abs. 3 S. 3 gilt Satz 2 auch „für andere Kreditzusagen“. Hierunter dürften insbesondere Kontokorrentkreditlinien zu subsumieren sein (Cranshaw/Portisch, ZInsO 2020, S. 2617, 2627; Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1994). Eine Bank ist daher – wegen der abweichenden Anknüpfungstatbestände in § 490 Abs. 1 BGB möchte man ergänzen: selbstverständlich – nicht gehindert, eine nicht ausgeschöpfte Kontokorrentlinie zu kündigen (ausführlich zur Kündigung eines Kontokorrentkredits Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 55 Rn. 36 ff.). Nichts anderes gilt für die fristlose Kündigung eines bereits ausgereichten Darlehens nach § 490 Abs. 1, die im Fall der Vermögensverschlechterung „in der Regel“ statthaft ist. Auch für diesen Fall knüpft § 490 Abs. 1 BGB nicht allein an eine rückständige Leistung an (ausführlich Hamburger Kommentar zum Restrukturierungsrecht/Undritz/Knof, StaRUG, § 55 Rn. 23 ff.; Morgen/Boos/Luttmann, StaRUG, § 55 Rn. 13; a.A. Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 55 Rn. 33, der mit einem Umkehrschluss zu § 55 Abs. 3 S. 2 argumentiert).

36

Unter den Begriff der Vertragsbeendigungsrechte lassen sich neben der Kündigung etwa auch die Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB sowie vertraglich oder gesetzlich eingeräumte Rücktritts- und Widerrufsrechte subsumieren. Praktische Relevanz entfaltet § 55 Abs. 1 indes auch insoweit nur, wie diese Vertragsbeendigungsrechte allein an eine rückständige Leistung des Schuldners anknüpfen.

37

Neben auf eine Vertragsbeendigung gerichteten Gestaltungsrechten erfasst § 55 Abs. 1 gleichermaßen bzw. erst recht Vertragsbeendigungstatbestände, die keiner Erklärung des Gläubigers bedürfen, sondern ipso iure eintreten, wie etwa auflösende Bedingungen.

38

Schließlich darf ein Gläubiger die rückständige Leistung im Anordnungszeitpunkt nicht zum Anlass für die Geltendmachung von Vertragsabänderungsrechten nehmen; ebenso wenig darf die rückständige Leistung ipso iure kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung Auslöser für eine Vertragsabänderung zu Lasten des Schuldners sein. Gesetzlich ist die Anpassung von Verträgen insbesondere im Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB möglich (vgl. in diesem Zusammenhang Braun-StaRUG/Riggert, § 55 Rn. 7). Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird sich jedoch praktisch nie allein auf eine rückständige Leistung stützen können, so dass § 55 insoweit keine Relevanz erlangt.

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Als Vertragsabänderungsrechte kommen insbesondere Verstragstrafen oder Nachbesicherungsklauseln in Betracht; auch insoweit wird allein eine rückständige Leistung regelmäßig kein Anlasstatbestand sein. Praktische Relevanz kann § 55 Abs. 1 S. 1 für den regelmäßig in Lieferanten-AGB geregelten Fortfall einer dem Schuldner zunächst im Rahmen der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes gewährten Weiterveräußerungs- oder -verarbeitungsermächtigung oder einer Einzugsermächtigung in Bezug auf vorauszedierte Forderungen haben. Derartige Bestimmungen knüpfen das automatische Erlöschen oder die Begründung eines Widerrufsrechts, oftmals an den Eintritt von Schuldnerverzug, zum Teil jedoch auch nur an den Rückstand mit ausstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung an. Zum Teil wird vertreten, dass der Widerruf dieser Verfügungsermächtigungen nicht erst unter § 55 Abs. 1 falle. Vielmehr werde dieser als vorbereitende Maßnahme der Verwertung durch den gesicherten Gläubiger selbst unmittelbar von der Verwertungssperre erfasst (so Knauth, NZI 2021, S. 158 f.). Anderer Ansicht nach soll der Ermächtigungswiderruf erst in Folge der vertragsrechtlichen Wirkungen gemäß § 55 Abs. 1 bzw. aufgrund des Verbotes von Lösungsklauseln gemäß § 44 Abs. 1 unbeachtlich werden können (vgl. Braun-StaRUG/Riggert, § 54 Rn. 2; Smid, ZInsO 2020, S. 198, 204; Thole, ZRI 2021, S. 231, 239). In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass nicht allein der Rückstand mit vertraglich geschuldeten Leistungen gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 oder die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten nach § 44 Abs. 1 als Anknüpfungstatbestand für eine Beendigung der Weiterveräußerungs- oder Einzugsermächtigung ist. Die rechtliche Verortung des Ermächtigungswiderrufs kann dann dahinstehen.