§ 23Gerichtliches Planabstimmungsverfahren

Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.


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Um Streit über den ordnungsgemäßen Ablauf des Abstimmungsverfahrens zu vermeiden (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 23 Rn. 1) und die Planbestätigung nicht zu gefährden, kann es - abweichend von der gesetzlichen Grundkonzeption -sinnvoll sein, die Abstimmung in einem gerichtlichen Verfahren durchführen zu lassen (ähnlich Braun/Pehl, StaRUG, § 23 Rn. 1; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 23 Rn. 1 mit weiteren Ausführungen zum Ablauf des Verfahrens vor dem Restrukturierungsgericht Rn. 2 ff.). Die Regelungen der §§ 17 bis 22 finden dann auf das gerichtliche Verfahren keine Anwendung (Braun/Pehl, StaRUG, § 23 Rn. 1; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 23 Rn. 1; ähnlich Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 22 Rn. 3). Der Schuldner hat die Wahlfreiheit bezüglich der Nutzung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 23 Rn. 3). Die Wahlfreiheit entfällt jedoch, wenn von Amts wegen der Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Abs. 2 erfolgt ist Flöther/Madaus, StaRUG, § 23 Rn. 3; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 23 Rn. 4). 

 

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Ob von diesem Regel-Ausnahme-Prinzip dahingehend abgewichen wird, dass die Abstimmung vorrangig im gerichtlichen Verfahren durchgeführt wird, bleibt abzuwarten. Die Grundidee eines schnellen und kostengünstigen außergerichtlichen Verfahrens kann bspw. durch die Erörterungsversammlung (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 21), die Pflichtanhörung der Parteien (§ 61 Satz 2) oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten beeinträchtigt werden (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 23 Rn. 6 ff.). Eine außergerichtliche Lösung sollte besonders dann erwogen werden, wenn der Gläubigerkreis klein, formelle Probleme überschaubar und größere Meinungsstreitigkeiten nicht ersichtlich sind (Flöther/Madaus, StaRUG, § 23 Rn. 4; im Umkehrschluss Braun/Pehl, StaRUG, § 23 Rn. 2). Da über § 60 auch die außergerichtliche Planannahme eine gerichtliche Bestätigung erhalten kann, ist die fehlende Rechtssicherheit jedenfalls kein Hemmnis. Eine solche kann in Hinblick auf die Heilung von Willensmängeln, dem entstehenden Anfechtungsschutz und einem Nachweis der notwendigen Verfahrens- und Zustellungsvorschriften (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 23 Rn. 10 f.) in einer Vielzahl von Fällen sogar ratsam sein (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 23 Rn. 9). Im umgekehrten Fall, einem großen Gläubigerkreis ggf. mit Auslandsbezug, sollte aufgrund der Einhaltung der formellen Vorschriften und der Rechtssicherheit das gerichtliche Verfahren gewählt werden (Flöther/Madaus, StaRUG, § 23 Rn. 4)..

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